Leistungen der Pflegekasse
Überblick (Pflegegrad 1–5)
Pflegegrad 1
Mit Pflegegrad 1 ist noch kein Pflegegeld vorgesehen.
Ein monatlicher Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2.
Mit Pflegegrad 1 sind noch keine ambulanten Pflegesachleistungen vorgesehen.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht ab Pflegegrad 2.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein eigener Anspruch auf Tages- und Nachtpflege.
Leistungen können hier über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich genutzt werden.
Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse hierfür 131 € monatlich.
Es handelt sich um einen pauschalen Zuschuss bei Pflege im Heim.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Diese Leistung steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen monatlich bis zu 42 € zur Verfügung.
Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Versorgung erfolgt in der Regel nach Antrag bei der Pflegekasse.
Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen.
Der Zuschuss wird für eine konkrete Anpassung auf Antrag gewährt und kann bei veränderter Pflegesituation erneut beantragt werden.
Sie erhalten monatlich 131 € von der Pflegekasse für zusätzliche Unterstützung im Alltag. Dieses Budget kann zum Beispiel für Alltagsbegleitung und anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Pflegegrad 2
Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Personen stehen 347 € monatlich zur Verfügung.
Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Für Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst stehen bis zu 796 € monatlich zur Verfügung.
Das Budget kann für pflegerische Hilfe und Betreuung zu Hause genutzt werden.
Für die teilstationäre Versorgung stehen bis zu 721 € monatlich zur Verfügung.
Die Leistung kann genutzt werden, wenn Betreuung oder Pflege tagsüber oder nachts in einer Einrichtung nötig ist.
Bei vollstationärer Pflege im Heim zahlt die Pflegekasse 805 € monatlich.
Zusätzlich gibt es je nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege stehen zusammen bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung.
Der Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden.
Für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen monatlich bis zu 42 € zur Verfügung.
Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Versorgung erfolgt in der Regel nach Antrag bei der Pflegekasse.
Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen.
Der Zuschuss wird für eine konkrete Anpassung auf Antrag gewährt und kann bei veränderter Pflegesituation erneut beantragt werden.
Sie erhalten monatlich 131 € für zusätzliche Unterstützung im Alltag.
Das Budget kann zum Beispiel für Alltagsbegleitung und anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Pflegegrad 3
Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Personen stehen 599 € monatlich zur Verfügung.
Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Für Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst stehen bis zu 1.497 € monatlich zur Verfügung.
Das Budget kann für pflegerische Hilfe und Betreuung zu Hause genutzt werden.
Für die teilstationäre Versorgung stehen bis zu 1.357 € monatlich zur Verfügung.
Die Leistung kann genutzt werden, wenn Betreuung oder Pflege tagsüber oder nachts in einer Einrichtung nötig ist.
Bei vollstationärer Pflege im Heim zahlt die Pflegekasse 1.319 € monatlich.
Zusätzlich gibt es je nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen zusammen bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung.
Der Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden. Diese Leistung gilt bereits ab Pflegegrad 2.
Für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen monatlich bis zu 42 € zur Verfügung.
Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Versorgung erfolgt in der Regel nach Antrag bei der Pflegekasse.
Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen.
Der Zuschuss wird für eine konkrete Anpassung auf Antrag gewährt und kann bei veränderter Pflegesituation erneut beantragt werden.
Sie erhalten monatlich 131 € von der Pflegekasse für zusätzliche Unterstützung im Alltag. Dieses Budget kann zum Beispiel für Alltagsbegleitung und anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Pflegegrad 4
Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Personen stehen 800 € monatlich zur Verfügung.
Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Für Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst stehen bis zu 1.859 €â€‹ monatlich zur Verfügung.
Das Budget kann für pflegerische Hilfe und Betreuung zu Hause genutzt werden.
Für die teilstationäre Versorgung stehen bis zu 1.685 €â€‹ monatlich zur Verfügung.
Die Leistung kann genutzt werden, wenn Betreuung oder Pflege tagsüber oder nachts in einer Einrichtung nötig ist.
Bei vollstationärer Pflege im Heim zahlt die Pflegekasse 1.855 €â€‹ monatlich.
Zusätzlich gibt es je nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen zusammen bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung.
Der Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden. Diese Leistung gilt bereits ab Pflegegrad 2.
Für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen monatlich bis zu 42 € zur Verfügung.
Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Versorgung erfolgt in der Regel nach Antrag bei der Pflegekasse.
Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen.
Der Zuschuss wird für eine konkrete Anpassung auf Antrag gewährt und kann bei veränderter Pflegesituation erneut beantragt werden.
Sie erhalten monatlich 131 € von der Pflegekasse für zusätzliche Unterstützung im Alltag. Dieses Budget kann zum Beispiel für Alltagsbegleitung und anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Pflegegrad 5
Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Personen stehen 990€ monatlich zur Verfügung.
Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Für Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst stehen bis zu 2.299 € monatlich zur Verfügung.
Das Budget kann für pflegerische Hilfe und Betreuung zu Hause genutzt werden.
Für die teilstationäre Versorgung stehen bis zu 2.085 € monatlich zur Verfügung.
Die Leistung kann genutzt werden, wenn Betreuung oder Pflege tagsüber oder nachts in einer Einrichtung nötig ist.
Bei vollstationärer Pflege im Heim zahlt die Pflegekasse 2.096 € monatlich.
Zusätzlich gibt es je nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen zusammen bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung.
Der Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden. Diese Leistung gilt bereits ab Pflegegrad 2.
Für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen monatlich bis zu 42 € zur Verfügung.
Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Versorgung erfolgt in der Regel nach Antrag bei der Pflegekasse.
Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen.
Der Zuschuss wird für eine konkrete Anpassung auf Antrag gewährt und kann bei veränderter Pflegesituation erneut beantragt werden.
Sie erhalten monatlich 131 € von der Pflegekasse für zusätzliche Unterstützung im Alltag. Dieses Budget kann zum Beispiel für Alltagsbegleitung und anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
